Auch wenn gemäss Art. 17 URG in einem Arbeitsverhältnis geschaffene Computerprogramme den Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigen, hat das keinen Einfluss auf die buchhalterische Behandlung derselben. Die Berufungsklägerin unterlässt es zudem darzulegen, inwiefern die Aktivierung der Entwicklungskosten rechtsmissbräuchlich sein soll. Zum Argument der Vorinstanz, die E.___-Cloud sei gar nicht verwertbar gewesen, weshalb die Nichterwähnung der Software beim Konkursamt nicht rechtsmissbräuchlich sei, sagt die Berufungsklägerin gar nichts.