Im Konkurs einer Gesellschaft könne eine von ihr entwickelte Software grundsätzlich verwertet werden. Der Beklagte wende weiter ein, dass die E.___-Cloud eine Open Source-Software sei, die auf verschiedenen Plattformen von jedem unentgeltlich heruntergeladen werden könne. Deshalb habe sie keinen kommerziellen Wert. Es hätte sich niemand finden lassen, der bereit gewesen wäre, nur einen Franken Kaufpreis für diese zu bezahlen. 4.1.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander. Auch wenn gemäss Art.