URG seien Urheberrechte übertragbar und vererblich. Die Möglichkeit, Urheberrechte zu übertragen, betreffe jedoch nur die vermögensrechtlichen Urheberrechtsansprüche. Die das Urheberrecht erwerbende juristische oder natürliche Person, werde aber nicht selbst Urheber, sondern erwerbe lediglich die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Ausschliesslichkeitsrechte von Art. 9 ff. URG (Josef Gellis, Softwarelizenz: Die Stellung des Lizenznehmers bei Veräusserung des Schutzrechts durch den Lizenzgeber oder bei dessen Konkurs, sic! 2005 S. 439, 440). Im Konkurs einer Gesellschaft könne eine von ihr entwickelte Software grundsätzlich verwertet werden.