_ AG sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Urheberin dieser Software gewesen. Zudem hätten die Urheberrechte an der E.___-Cloud keinen kommerziellen Wert, da die Software eben gratis verwendet, d.h. benutzt und weiterentwickelt werden könne. Daher hätte sich im Konkursverfahren überhaupt niemand finden lassen, der bereit gewesen wäre, für die E.___-Cloud auch nur einen einzigen Franken zu bezahlen. Das schweizerische Urheberrecht folge der dualistischen Theorie, welche das Urheberrecht in vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Teilrechte unterteile. Gemäss Art. 16 Abs. 1 URG seien Urheberrechte übertragbar und vererblich.