_ AG aufgenommen worden. Sie sei in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 mit einem Fortführungswert von CHF 205‘000.00, jedoch mit einem Liquidationswert von CHF 0.00 aufgeführt worden. Der Beklagte wende ein, E.___-Cloud sei eine kostenlose Software und könne auf verschiedenen Plattformen kostenlos heruntergeladen werden. Ausser reinen Urheberrechten bestünden keine Rechte an dieser Software. Urheber könnten gemäss Art. 6 URG nur natürliche Personen sein. Die C.___ AG sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Urheberin dieser Software gewesen.