URG handle, deren Entwicklungskosten von der E.___-Group AG als immaterielle Anlage bilanziert worden sei. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der ersten Instanz handle es sich bei den aktivierten Entwicklungskosten der Software E.___-Cloud weder um originären noch um derivativen Goodwill. Doch selbst unter der unzutreffenden Annahme, die Software E.___-Cloud sei Goodwill, wäre die Bilanzierung aufgrund der originären Herkunft, d.h. der Schaffung des Mehrwerts in der E.___-Group AG unzulässig. 4.1.2 Das Amtsgericht hat bezüglich der Software E.___-Cloud ausgeführt, diese Software sei tatsächlich in der Bilanz der C.___ AG aufgenommen worden.