Die Vorinstanz habe die Software fälschlicherweise und entgegen den Aussagen des Berufungsbeklagten als reinen Goodwill, der nicht verwertbar sein soll, bewertet. Sie, die Berufungsklägerin, habe im erstinstanzlichen Verfahren vergeblich dargelegt, dass es sich bei der in der Bilanz als «Entwicklungen» aufgeführten Software E.___-Cloud um ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm i.S.v. Art. 2 Abs. 3 URG handle, deren Entwicklungskosten von der E.___-Group AG als immaterielle Anlage bilanziert worden sei.