Der E.___-Cloud als Flaggschiff der E.___-Group komme entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten und den Ausführungen der Vorinstanz als bilanzierter Vermögenswert auch ein kommerzieller Wert zu. Die Software E.___-Cloud sei durch den Berufungsbeklagten aktiviert und unter der Bezeichnung «Entwicklungen» im Anlagevermögen in die Bilanzen 2009/2010 und 2011 der E.___-Group AG aufgenommen worden. Die Vorinstanz habe die Software fälschlicherweise und entgegen den Aussagen des Berufungsbeklagten als reinen Goodwill, der nicht verwertbar sein soll, bewertet.