Infolge dieser Ausnahmeregelung würden die Verwertungsrechte an der Software E.___-Cloud von Gesetzes wegen vollständig an die Arbeitgeberin übergehen. Folgerichtig seien daher in den Bilanzen der E.___-Group AG die Rechte an der Software E.___-Cloud in Form der aktivierten Entwicklungskosten ausgewiesen. Der E.___-Cloud als Flaggschiff der E.___-Group komme entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten und den Ausführungen der Vorinstanz als bilanzierter Vermögenswert auch ein kommerzieller Wert zu.