Auf die einzelnen unter den Ziffern 3.6 ff der Berufung erhobenen Rügen ist im Folgenden näher einzugehen. 4.1.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der zentrale Vermögenswert der vom Berufungsbeklagten unter der E.___-Group zusammengefassten Unternehmen sei die von der E.___-Group AG bzw. C.___ AG entwickelte Software E.___-Cloud. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach nur natürliche Personen Urheber gemäss Art. 6 URG sein könnten, sei zwar grundsätzlich richtig. Dabei sei aber Art. 17 URG ausser Acht gelassen worden. Infolge dieser Ausnahmeregelung würden die Verwertungsrechte an der Software E.___-Cloud von Gesetzes wegen vollständig an die Arbeitgeberin übergehen.