Die Berufungsklägerin beruft sich auf die Klageschrift und behauptet einfach, sie habe bereits in ihrer Klage bewiesen, dass der Berufungsbeklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Berufungsklägerin verkennt den Charakter einer Berufung. Pauschale Verweise auf die bei der Vorinstanz eingereichte Klageschrift genügen jedenfalls nicht, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu begründen. 4. Auf die einzelnen unter den Ziffern 3.6 ff der Berufung erhobenen Rügen ist im Folgenden näher einzugehen.