Auch die Geschäftsräumlichkeiten der E.___ Group AG in [Ort Y] habe der Berufungsbeklagte aufgegeben, weshalb die C.___ AG das Domizil eingebüsst habe und so von den Behörden und Gläubigern gar nicht mehr angegangen werden konnte. Wie bereits unter Ziffer 3.10 der Klage dargelegt, sei erstellt, dass der Berufungsbeklagte im Verlaufe des Jahres 2012 den wegen mangelnder Zielerreichung entlassenen P.___ in der E.___-Group [Ort S] GmbH als Geschäftsführer eingesetzt habe, nachdem die C.___ AG im Konkurs gewesen sei und die Arbeitslosenversicherung Leistungen für P.___ erbracht habe.