AG vom Beklagten treuwidrig zu ihrem Schaden und zum Schaden anderer Gläubiger verwendet worden sei. Bezüglich der desolaten finanziellen Situation der E.___-Group AG (C.___ AG) sei zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte kurz nach der Konkurseröffnung vor dem Konkursamt Arlesheim eingestanden habe, dass die Konkursitin bereits zu Beginn des Jahres 2011 zum Sanierungsfall geworden sei. Die Vorinstanz habe die rechtliche Tragweite der Bilanzen der E.___-Group AG/C.___ AG verkannt. Wie bereits in der Klage (dort Ziffer 3.11) dargelegt, seien die Sanierungskonzepte des Berufungsbeklagten fehlgeschlagen. Auch die Geschäftsräumlichkeiten der E._