In Ziffer 3.4 erklärt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Alternativität von Rechtsmissbrauch und Schädigung Dritter ausser Acht gelassen. Die von der Vorinstanz zitierten Autoren Martin Monsch und Hans Caspar von der Crone hätten in ihrer Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass es für einen Durchgriff eines Rechtsmissbrauchs «oder» einer offenbaren Schädigung von legitimen Interessen Dritter bedürfe.