BGE 138 III 374 E. 4.3). 2.2 In den Ziffern 3.1 bis 3.3 ihrer Berufungsbegründung fasst die Berufungsklägerin, den ihrer Meinung nach unbestrittenen Sachverhalt zusammen, ohne sich dabei mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinander zu setzen. In Ziffer 3.4 erklärt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Alternativität von Rechtsmissbrauch und Schädigung Dritter ausser Acht gelassen.