II. 1. Das Amtsgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, seit dem Erwerb der Gesellschaft im November 2006 habe der Beklagte B.___ zu jedem Zeitpunkt durch Mehrheitsanteile die Kontrolle über die E.___-Group AG bzw. C.___ AG bis zu deren Konkurs gehabt. Die wirtschaftliche Identität als erste Voraussetzung im Sinne der Durchgriffshaftung zwischen dem Beklagten und der C.___ AG sei daher als gegeben zu erachten.