Diese Urkunde ist im Berufungsverfahren unbeachtlich, hätte sie doch bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können. Die A.___ GmbH erklärt zudem mit keinem Wort, weshalb sie die Urkunde erst im Berufungsverfahren einreicht (Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beide Parteien stellen den Antrag, es sei (nochmals) eine Parteibefragung durchzuführen. Die Parteien wurden durch das Amtsgericht ausführlich befragt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Erkenntnisse aus einer erneuten Befragung der Parteien gewonnen werden könnten. Über die Berufung kann demnach gestützt auf Art.