Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat der (recte: dem) Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 36‘871.20 (inkl. Auslagen von CHF 467.00 und 8 % MWST auf CHF 31‘140.00) zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten (inklusive die Kosten des Schlichtungsverfahrens SLZSV.2012.55 von CHF 500.00) von CHF 13‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Klägerin von CHF 12‘500.00 und des Beklagten von CHF 500.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten den Betrag von CHF 500.00 zu erstatten. 7.1 Frist- und formgerecht erhob die A.___ GmbH Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2015. Sie stellt den Antrag, B.___ sei zu verurteilen, der A.___