a ZPO zu beurteilen. Mit Verfügung vom 18. April 2013 bewilligte der Amtsgerichtspräsident den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens vorerst auf die Frage der Passivlegitimation von B.___ (Durchgriffshaftung). Am 17. und 18. September 2014 fanden separate Zeugeneinvernahmen von M.___ und P.___ statt. An der zweiten Hauptverhandlung vom 29. April 2015 (eine erste Hauptverhandlung hatte am 11. September 2013 stattgefunden, war aber vertagt und ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet worden) wurden O.___ und R.___ für die A.___ GmbH sowie B.___ befragt. Das Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen.