___ GmbH den Betrag von CHF 66‘325.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2010 auf dem Betrag von CHF 59‘828.00 zu bezahlen. Im Weitern sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts für Schadenersatz handle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 28. Februar 2013 beantragte B.___ die vollständige Klageabweisung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte B.___, es sei vorab die Passivlegitimation gemäss Art. 125 lit. a ZPO zu beurteilen.