{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n4.9.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Missbrauchs nicht zuletzt damit verneint, dass der Beklagte vom Mai 2011 bis im August 2011 angeblich noch erhebliche private Mittel beigesteuert habe. Der absolut überwiegende Teil der vom Beklagten überwiesenen Mittel sei jedoch nicht bzw. nicht mehr der C.___ AG zu Gute gekommen. Im Folgenden nennt die Berufungsklägerin gestützt auf die vom Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden 22 bis 25 Zahlungen, die mit einer Gegenforderung verrechnet worden seien oder im Zusammenhang mit einer Pfandbestellung erfolgt seien. Weitere CHF 18‘276.26 habe der Beklagte schliesslich an die U.___ GmbH und nicht an die E.___-Group AG getätigt.\n4.9.2 Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Urkunden hat die Vorinstanz es als nachgewiesen erachtet, dass ein Sanierungsversuch unternommen worden sei, in dem der Beklagte noch erhebliche private Mittel beigesteuert habe (Urkunden 22 bis 25) und der Beklagte zusammen mit M.___ mit einem konkreten Sanierungskonzept vom 19. September 2011 zu Handen der Bank [Name] die angeschlagene Gesellschaft zu retten versuchte. Die nun in der Berufung wiederholt vorgebrachten Behauptungen, vermögen an der korrekten Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Der pauschale Hinweis auf die diversen Bankauszüge (Urkunden 22 bis 25 des Beklagten) begründen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ist doch mit den genannten Urkunden belegt, dass im Gegenteil der Berufungsbeklagte im Jahre 2011 erhebliche private Mittel in die C.___ AG gesteckt hat. Nach den gescheiterten Sanierungsbemühungen ist dann am 18. Januar 2012 über die C.___ AG der Konkurs eröffnet worden.\n5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Beweis für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht nachgewiesen hat und damit weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz begründen konnte. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. Damit werden die diversen (Eventual-) Verfahrensanträge des Berufungsbeklagten gegenstandslos.\n6. Entsprechend dem Ausgang wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Im Weitern hat sie den Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die geltend gemachte Kostennote von total CHF 9‘051.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 12‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n3. Die A.___ GmbH hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9‘051.10 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}