{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n4.7.3 Gestützt auf die Kontoauszüge der E.___-Group AG über die Verbuchung des privaten Mietanteils sowie die Parteiaussage des Beklagten ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Behauptung der Klägerin betr. der Sphärenvermischung sei unbewiesen geblieben und teilweise sogar widerlegt worden. Diese Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die Berufungsklägerin mit dem Video und ihrer Behauptung, der alleinigen privaten Nutzung der Wohnung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtswendung der Vorinstanz nicht zu beweisen vermag. Der Berufungsbeklagte hat zugestanden, dass diverse Räume in der Wohnung (Büros und Wohnzimmer) nicht exklusiv durch ihn, sondern auch die E.___-Group AG für Sitzungen etc. benützt worden seien. Im Übrigen hat er nie behauptet, dass die Herren M.___ und P.___ die Räumlichkeiten der E.___-Group AG genutzt hätten. Ob das Wohnzimmer mit privaten Gegenständen (Kissen in Herzform, Spielecke, Tonkatzen) bestückt war, wie die Berufungsklägerin einwendet, ist dabei belanglos. Ebenso irrelevant ist die Tatsache, dass der obere Stock mit Galerie einzig dem privaten Gebrauch gewidmet gewesen sein soll und der Berufungsbeklagte sogar ein Zimmer als Fitnessstudio eingerichtet gehabt haben soll. Sitzungen mit Geschäftspartnern können auch in einem mit privaten Details ausgestatteten Wohnzimmer stattfinden und zu den Büros sagt die Berufungsklägerin ohnehin nichts.\n4.8.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, ein weiterer Missbrauchstatbestand bestehe darin, dass der Berufungsbeklagte seine wertlos gewordenen Aktien der T.___ AG der E.___-Group AG verkauft habe und diese anschliessend in der Bilanz schrittweise auf null abgeschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die T.___ AG bereits überschuldet gewesen. Am 26. März 2009 sei denn auch der Konkurs eröffnet worden. Dem Kontoauszug der E.___-Group AG vom 1. Januar 2009 sei zu entnehmen, dass die E.___-Group zu diesem Zeitpunkt mit CHF 130‘000.00 an der T.___ AG beteiligt gewesen sei. Es hätten also in der Zeit ab 26. Februar 2008 und dem 1. Januar 2009 Aktien der T.___ AG im Betrag von CHF 130‘000.00 ihren Eigentümer gewechselt. Es bestehe kein Zweifel, dass die E.___-Group AG die wertlos gewordenen Aktien der T.___ AG übernommen habe, wofür die Klagebeilage 51 den unmittelbaren schriftlichen Beweis liefere. Mit diesem Handstreich habe der Beklagte einerseits seine wertlosen Aktien in Geld umgewandelt und gleichzeitig die Bilanz der E.___-Group AG geschönt, indem er wertlos gewordene Papiere darin aufgeführt habe. Rechne man die in der Erfolgsrechnung aufgeführten «Abschreibungen Finanzanlagen» der Jahre 2008 (CHF -32‘500.00) und 2009 (CHF -97‘500.00) zusammen, ergebe dies den Wert der Beteiligung an der T.___ AG von CHF 130‘000.00. Sowohl der Verkauf der wertlosen Aktien als auch deren Aufführung in der Bilanz seien rechtsmissbräuchlich und gläubigerschädigende Handlungen im Sinn der Durchgriffshaftung.\n4.8.2 Das Amtsgericht hat bezüglich der behaupteten Übernahme der wertlosen Beteiligung an der T.___ AG vom Beklagten zum Preis von CHF 130‘000.00 folgendes erwogen: «Bereits vor dem 18. Februar 2008 war die T.___ AG überschuldet, jedoch wurde der Richter nicht benachrichtigt, sondern gemäss Art. 725 Abs. 1 OR ein Sanierungsversuch unternommen (vgl. Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008, Klagebeilage 48). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der in der Jahresrechnung von 2009 und 2010 der E.___-Group AG angegebenen Beteiligung um jene der T.___ AG handelt. Denn letztere war bereits am 13. August 2008 liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden (Klagebeilage 40). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass wertlos gewordene Beteiligungen noch immer in der Bilanz der betreffenden Gesellschaft angegeben und ihre Gläubiger dadurch über den Zustand der Gesellschaft getäuscht wurden. In der Jahresschlussrechnung der E.___-Group AG von 2009 und 2010 finden sich Beteiligungen, die schrittweise abgeschrieben worden sind, bis sie in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 nicht mehr in der Bilanz aufgeführt wurden. Aus der Bilanz der E.___-Group AG ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den angegebenen Beteiligungen tatsächlich um die Anteile der T.___ AG handelte. Es gehörte geradezu zur Strategie der E.___-Group AG, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Deshalb kann diesbezüglich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden. Aus den Akten geht weder zweifelsfrei hervor, dass die E.___-Group AG die Beteiligung an der T.___ AG im Laufe des Jahres 2009 tatsächlich übernommen hatte, es sich demzufolge bei der bilanzierten Beteiligung der E.___-Group AG zweifelsfrei um die T.___ AG handelte, noch, dass der Beklagte für diese Beteiligung überhaupt Geld erhalten hatte. Weiter ist festzuhalten, dass sowohl die Klage vom 12. Dezember 2012 als auch die Replik vom 11. September 2013 bezüglich der Übernahme sowie bezüglich der Abschreibungen der Beteiligungen ungenügend substantiiert geblieben sind. Die Beklagte bringt nicht vor, inwiefern welches Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der T.___ AG rechtsmissbräuchlich sein soll. Sie erschöpft sich in vagen Andeutungen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aus eigenem Antrieb auf allfällige Rechtsmissbräuche zu durchforschen.»\n4.8.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts mehr beizufügen. Die Berufungsklägerin bleibt auch in ihrer Berufung vage und ihre Ausführungen gehen nicht über Vermutungen und Spekulationen hinaus."}