{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n4.5.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe am 29. Juni 2011 die Beteiligung der E.___-Group AG an der E.___-Group GmbH (Land) sich selbst veräussert und sei dadurch Gesellschafter der E.___-Group GmbH mit einem Anteil von EURO 23‘7150.00 geworden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, ihr, der Klägerin, sei es nicht gelungen, den Nichtbestand der Gegenforderung zu beweisen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sie jedoch im Beweissatz 3.18 die Umstände widerlegt, die für die behauptete Gegenforderung des Beklagten sprechen würden.\n4.5.2 Wie unter Ziffer 2.1 hievor ausgeführt, genügt es im Berufungsverfahren nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Auf die Behauptung der Berufungsklägerin ist deshalb nicht weiter einzugehen.\n4.6 Als nächstes spricht die Berufungsklägerin die Umfirmierung der E.___-Group AG zur C.___ AG, die völlig quer dastehe, an. Sie unterlässt es aber darzulegen, was an der Umfirmierung rechtsmissbräuchlich sein soll und inwiefern die Vorinstanz, indem sie diesen Umstand in der Schilderung des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse aufführt, das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll.\n4.7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sehe im Zusammenhang mit dem Mietvertrag für die Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] in [Ort Y] zu Unrecht keine Sphärenvermischung zwischen dem Vermögen des Berufungsbeklagten und dem Vermögen der E.___-Group AG, indem sie festgestellt habe, der Beklagte habe in der Parteibefragung glaubhaft dargelegt, dass die betreffende Mietwohnung zum überwiegenden Teil für die Geschäftstätigkeit der E.___-Group AG benutzt worden sei und nur das Schlafzimmer zum ausschliesslichen privaten Gebrauch verwendet worden sei. Die Feststellung der Vorinstanz stehe im klaren Widerspruch zum von ihr vorgelegten Beweisvideo, anhand dessen eindeutig erkennbar sei, dass die Wohnung des Berufungsbeklagten praktisch ausschliesslich für die private Nutzung ausgestattet gewesen sei. Das Gericht habe sich einseitig auf die unwahren Aussagen des Beklagten gestützt. Der Berufungsbeklagte widerspreche sich zudem selber, wenn er einerseits behaupte, der Grossteil der Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] sei von den Mitarbeitern der E.___-Group AG benutzt worden und anderseits ausführe, bis zum Bürowechsel an die [K.Strasse Nr. V] sei lediglich eine Sekretärin beschäftigt gewesen. Da Herr P.___ nie an den Geschäftsleitungssitzungen etc. der E.___-Group AG teilgenommen habe, sei die Privatwohnung von ihm auch nie in Anspruch genommen worden. Auch Herr M.___ habe die Wohnung nicht in Anspruch genommen, da der Bürowechsel am 26. Mai 2008 erfolgt sei und Herr M.___ erst im März 2010 zur E.___-Group AG gestossen sei. Damit sei erstellt, dass der Berufungsbeklagte bis im Mai 2008 – wenn überhaupt –, höchstens eine Sekretärin, ab diesem Zeitpunkt gar keine Mitarbeiter der E.___-Group AG in seiner Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] beschäftigt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beklagte mit seinen Aussagen in keiner Weise nachgewiesen, dass die Privatwohnung zum überwiegenden Teil für die Geschäftstätigkeit der E.___-Group AG benutzt worden sei. Vielmehr zeigten die Widersprüche der Parteiaussagen, wie die Sphärenvermischung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen stattgefunden habe und damit sei die rechtsmissbräuchliche Verwendung der E.___-Group AG dokumentiert. Eine weitere Sphärenvermischung sei in der Verbuchung der Kosten der privaten Wohnung mit dem Gegenkonto «Dienstleistungsaufwand Stepping Stone» zu erblicken. Diesbezüglich verweise er auf die Plädoyernotizen, Ziffer 3.58.\n4.7.2 Anlässlich der Parteibefragung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte auf die Frage, ob es richtig sei, dass die E.___-Group AG Räumlichkeiten im Privatdomizil benutzt habe, ausgeführt, das von der Klägerin illegal beschaffte Video beweise, dass in seiner Wohnung zwei Büros eingerichtet worden seien und das Wohnzimmer als Sitzungsraum benutzt worden sei. Die Mitarbeiter der E.___-Group AG hätten auch die Küche und die Toilette benutzt. Das einzige Zimmer, das er und seine damalige Freundin, heutige Ehefrau, alleine privat zur Verfügung gehabt hätten, sei das Schlafzimmer gewesen. Für die 4,5 Zimmerwohnung, in der nur ein einziger Raum zur ausschliesslichen Verfügung gestanden habe, hätten sie CHF 1‘000.00 bezahlt. Es habe absolut keine Vermischung von privaten und geschäftlichen Konten stattgefunden. An der [K.Strasse Nr. Z] hätten sie zunächst nur eine Sekretärin gehabt, aber darauf sei Herr M.___ und Herr P.___ neu dazugekommen. Sie hätten dann zusätzliche Räume an der [K.Strasse Nr. V] gemietet, da es wohl verständlich sei, dass sie nicht alle in ihrer Wohnung haben wollten."}