{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n4.3.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nur ungenügend auseinander. Zu den Argumenten, dass es sich bei der E.___-Cloud um eine open source Software handle, die frei genutzt werden könne, so dass der Liquidationswert deshalb in der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2011 mit CHF 0.00 bilanziert worden sei sowie, dass nicht der wirtschaftliche Nutzen sondern die Entwicklungskosten aktiviert worden seien (Fortführungswert), sagt die Berufungsklägerin gar nichts. Im Weitern bleibt es eine reine Behauptung, dass auch nur eine der von ihr genannten E.___-Firmen für die E.___-Cloud einen Kaufpreis und wenn ja in welcher Höhe bezahlt und damit ein Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung des Software-Programms gehabt hätte. Es ist somit nicht dargetan, dass die Bilanzierung der E.___-Cloud (Fortführungswert) einen Durchgriff rechtfertigt.\n4.4.1 Die Berufungsklägerin behauptet, der Rechtsmissbrauch – Überschuldung der E.___-Group AG per Ende 2010, Umfirmierung der E.___-Group AG zur C.___ AG, Aufführung der E.___-Cloud in der Bilanz per 31. Oktober 2011 mit einem Fortführungswert von CHF 205‘000.00 und einem Veräusserungswert von CHF 0.00, Eintragung der E.___-Group Management AG und den übrigen Unternehmen der E.___-Group am 23. Dezember 2011 im Handelsregister und deren Aufnahme ihrer Tätigkeit mit der Software E.___-Cloud, wie sie zuvor die E.___-Group AG ausgeübt habe – sei nicht blosse Behauptung, sondern aktenkundige und bewiesene Tatsache. Dem damaligen Verwaltungsrat der E.___-Group AG sei im Mai 2011 absolut bewusst gewesen, dass er entweder das dringend benötigte Kapital zu beschaffen habe oder durch Konkurs die erdrückenden Schulden der E.___-Group AG loswerden musste. Dass selbst nach Auffassung des Beklagten der E.___-Group AG bezüglich der Software E.___-Cloud geldwerte Rechte zustanden, ergebe sich unmissverständlich aus dem Protokoll der VR-Sitzung vom 17. Mai 2011, werde doch dort unter Ziffer 5 «Optionen Finanzierung» festgehalten, dass der Verkauf der Rechte E.___-Cloud keine Option sei. Dem Protokoll der VR-Sitzung vom 26. Mai 2011 sei weiter zu entnehmen, dass die Rechte am Produkt im Falle eines Konkurses übernommen werden müssten. Die beiden Protokolle würden also den eindeutigen schriftlichen Beweis liefern, dass der E.___-Group AG zumindest im Mai 2011 geldwerte Rechte zugestanden hätten, welche den Gläubigern im Konkursverfahren vorenthalten worden seien. Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte in den Protokollen selber die Existenz von geldwerten Rechten im Zusammenhang mit der Software E.___-Cloud dokumentiert habe und deren Verlust sowie den Verlust der Beteiligungen an der GmbH befürchtete, überhaupt nicht gewürdigt.\n4.4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass aus den Protokollen des Verwaltungsrates der E.___-Group AG zu entnehmen sei, dass der Beklagte die finanzielle Situation der E.___-Group AG bereits Mitte Mai 2011 als schlecht eingeschätzt habe. Aus den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen gehe sodann hervor, dass Sanierungsversuche unternommen worden seien (der Beklagte steuerte erhebliche Mittel bei, der Beklagte versuchte zusammen mit M.___ mit einem konkreten Sanierungskonzept zu Handen der Bank [Name] die angeschlagene Gesellschaft zu retten, Besprechung mit dem möglichen Investor N.___ ), die aber gescheitert seien. Die gescheiterten Sanierungsverhandlungen mit der Bank [Name] als auch die glaubwürdig nachgewiesene Investitionsbereitschaft von N.___ würden zeigen, dass bis zur definitiven Absage des Investors am 26. Oktober 2011 durchaus Rettungsversuche mit Erfolgsaussichten vorgelegen hatten. Nachdem die Sanierung mit der Bank [Name] nicht zustande gekommen sei und der Investor in der Folge abgesagt habe, sei per 31. Oktober 2011 eine Zwischenbilanz der C.___ AG erstellt worden. Dieser sei zu entnehmen, dass das Fremdkapital durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt gewesen sei. Eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR, sei somit zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Dem entsprechend habe der Beklagte als einzig verbliebener Verwaltungsrat am 26. Oktober 2011 beschlossen, von Gesetzes wegen die Bilanz beim Bezirksgericht Arlesheim zu deponieren.\n4.4.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander und behauptet, bereits im Mai 2011 sei der drohende Konkurs erkannt worden. Die Behauptung, den Protokollen des Verwaltungsrates vom 17. und 26. Mai 2011 sei zudem zu entnehmen, dass der E.___-Group AG am Produkt E.___-Cloud geldwerte Rechte zugestanden hätten, welche den Gläubigern im Konkursverfahren vorenthalten worden seien, sind nicht stichhaltig. Das Protokoll vom 26. Mai 2011 belegt, dass der Verwaltungsrat der C.___ AG bis zuletzt darum bemüht gewesen ist, die C.___ AG zu retten. Über einen von der Berufungsklägerin behaupteten geldwerten Anspruch an der E.___-Cloud ist dagegen den Protokollen nichts zu entnehmen. Im Protokoll vom 17. Mai 2011 ist unter Ziffer 5 «Optionen Finanzierung» u.a. aufgelistet, dass der Verkauf der Rechte an E.___-Cloud keine Option zur Finanzierung sei. Im Protokoll vom 26. Mai 2011 lässt sich dagegen an keiner Stelle die von der Berufungsklägerin gemachte Behauptung, dass der C.___ AG im Konkursfall geldwerte Rechte zustehen würden, belegen. Erst recht lässt sich nicht ein rechtsmissbräuchliches Gebaren der C.___ AG bzw. des Berufungsbeklagten belegen."}