{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n4.1.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander. Auch wenn gemäss Art. 17 URG in einem Arbeitsverhältnis geschaffene Computerprogramme den Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigen, hat das keinen Einfluss auf die buchhalterische Behandlung derselben. Die Berufungsklägerin unterlässt es zudem darzulegen, inwiefern die Aktivierung der Entwicklungskosten rechtsmissbräuchlich sein soll. Zum Argument der Vorinstanz, die E.___-Cloud sei gar nicht verwertbar gewesen, weshalb die Nichterwähnung der Software beim Konkursamt nicht rechtsmissbräuchlich sei, sagt die Berufungsklägerin gar nichts.\n4.2.1 Die Berufungsklägerin behauptet, die Vorinstanz habe verkannt, dass die E.___-Group AG im Dezember 2010 überschuldet gewesen sei. Von den Aktiven im Total von CHF 388‘696.00 habe der aufgeführte Wert «Entwicklungen» CHF 210‘600.00 und damit mehr als die Hälfte des Unternehmensvermögens ausgemacht. Ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG im Dezember 2010 eben überschuldet gewesen.\n4.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, in der Bilanz der E.___-Group AG per 31. Dezember 2010 seien die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven gedeckt gewesen. Gehe man von der Richtigkeit dieser Bilanz aus (vgl. Art. 959 OR), sei an diesem Stichtag noch nicht von einer Überschuldung auszugehen. Aus den Protokollen des Verwaltungsrats sei zu entnehmen, dass der Beklagte die finanzielle Situation der E.___-Group AG aber bereits Mitte Mai 2011 selbst so schlecht eingeschätzt hatte, dass diese Ende Monat «tot» sei, wenn sich bis dann nicht mindestens CHF 40‘000.00 Barkapital finden liesse. Die finanzielle Situation der Gesellschaft hatte sich somit dramatisch verschlechtert.\n4.2.3 In den Bilanzen der C.___ AG der Jahre 2009 und 2010 sind die Entwicklungskosten für das Produkt E.___-Cloud bilanziert worden. Die entsprechenden Bilanzen sind jeweils genehmigt worden. In der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2011 sind die Entwicklungskosten mit CHF 0.00 (Liquidationswert) bzw. mit CHF 205‘000.00 (Fortführungswert) aufgeführt. Im Anhang zum Zwischenabschluss per 31. Oktober 2011 ist aufgeführt, dass die Entwicklungskosten nach rund 20 umgesetzten Projekten amortisiert seien. Aus der Aussage der Berufungsklägerin, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG per 31. Dezember 2010 überschuldet gewesen, wird nicht klar, was überhaupt gerügt wird – die Bilanzierung der E.___-Cloud oder die nicht vorgenommene Bilanzdeponierung? Jedenfalls kann die Berufungsklägerin mit ihrer Behauptung, keinen den Durchgriff rechtfertigenden Umstand begründen.\n4.3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz, dass die E.___-Cloud im Konkursverfahren nicht hätte zu Geld gemacht werden können, verfange nicht. Die C.___ AG habe der Software E.___-Cloud noch im Oktober 2011 einen Fortführungswert von CHF 205‘000.00 zugemessen. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass eine andere Unternehmung als die C.___ AG keinen vergleichbaren Nutzen aus dieser Software ziehen könne und deshalb wohl kaum dazu bereit gewesen wäre, mehr als einen symbolischen Kaufpreis dafür zu bezahlen. Man könnte zum Denken verleitet werden, dass andere natürliche oder juristische Personen aufgrund von mangelndem Know-how der Software E.___-Cloud einen tieferen Wert beimessen und diese nicht hätten ersteigern wollen. Die Vorinstanz habe jedoch ausser Acht gelassen, dass mindestens vier juristische Personen ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Software besessen hätten, nämlich die E.___-Group GmbH mit Sitz in [Ort P], die E.___-Group Management AG mit Sitz in [Ort R], die E.___-Group (Europe) GmbH mit Sitz in [Ort Z] [Land] sowie die E.___-Group [Ort S] GmbH. Diese Unternehmen würden mit demselben Aktivum (E.___-Cloud) arbeiten, würden dasselbe Know-how besitzen und würden zur derselben Unternehmensgruppe gehören.\n4.3.2 Das Amtsgericht hat erwogen, die E.___-Cloud sei für jene Benutzer unentgeltlich nutzbar, die selber über das notwendige Know-how verfügen, um mit dieser grundsätzlich kostenlos herunterladbaren Software auf Dauer ohne Mitwirkung Dritter (= IT-Support) arbeiten zu können. Know-how könne bekanntlich nicht verwertet werden. Der Wert der E.___-Cloud bestehe nur im Fortführungswert, wie er auch in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 aufgeführt worden sei. Es handle sich bei dieser Software also um reinen Goodwill. Daher sei davon auszugehen, dass das Konkursamt Arlesheim die E.___-Cloud im Konkursverfahren nicht hätte zu Geld machen können und diese damit als nicht verwertbar gelten müsse. Hätte das Konkursamt versucht, die E.___ Cloud zu verkaufen, wäre auf Grund des Gesagten wohl kaum jemand bereit gewesen, einen mehr als symbolischen Kaufpreis dafür zu bezahlen und damit die Forderung der Klägerin mindestens teilweise zu decken. Aus der Tatsache, dass der Beklagte die Rechte an der E.___-Cloud in der Einvernahme vom 31. Januar 2012 beim Konkursamt Arlesheim nicht erwähnt habe, lasse sich aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten."}