{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in den Ziffer 2.8 bis 2.22 jede der von der Klägerin vorgebrachten Rügen einer Würdigung unterzogen und ist zum Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht hat beweisen können, dass die von ihr beanstandeten Handlungen des Beklagten je für sich einzeln und auch im Gesamtzusammenhang mit den verschiedenen Unternehmen der E.___-Group AG tatsächlich rechtsmissbräuchlich im Sinne der Durchgriffshaftung erfolgt seien. Die Berufungsklägerin beruft sich auf die Klageschrift und behauptet einfach, sie habe bereits in ihrer Klage bewiesen, dass der Berufungsbeklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Berufungsklägerin verkennt den Charakter einer Berufung. Pauschale Verweise auf die bei der Vorinstanz eingereichte Klageschrift genügen jedenfalls nicht, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu begründen.\n4. Auf die einzelnen unter den Ziffern 3.6 ff der Berufung erhobenen Rügen ist im Folgenden näher einzugehen.\n4.1.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der zentrale Vermögenswert der vom Berufungsbeklagten unter der E.___-Group zusammengefassten Unternehmen sei die von der E.___-Group AG bzw. C.___ AG entwickelte Software E.___-Cloud. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach nur natürliche Personen Urheber gemäss Art. 6 URG sein könnten, sei zwar grundsätzlich richtig. Dabei sei aber Art. 17 URG ausser Acht gelassen worden. Infolge dieser Ausnahmeregelung würden die Verwertungsrechte an der Software E.___-Cloud von Gesetzes wegen vollständig an die Arbeitgeberin übergehen. Folgerichtig seien daher in den Bilanzen der E.___-Group AG die Rechte an der Software E.___-Cloud in Form der aktivierten Entwicklungskosten ausgewiesen. Der E.___-Cloud als Flaggschiff der E.___-Group komme entgegen der Behauptungen des Berufungsbeklagten und den Ausführungen der Vorinstanz als bilanzierter Vermögenswert auch ein kommerzieller Wert zu. Die Software E.___-Cloud sei durch den Berufungsbeklagten aktiviert und unter der Bezeichnung «Entwicklungen» im Anlagevermögen in die Bilanzen 2009/2010 und 2011 der E.___-Group AG aufgenommen worden. Die Vorinstanz habe die Software fälschlicherweise und entgegen den Aussagen des Berufungsbeklagten als reinen Goodwill, der nicht verwertbar sein soll, bewertet. Sie, die Berufungsklägerin, habe im erstinstanzlichen Verfahren vergeblich dargelegt, dass es sich bei der in der Bilanz als «Entwicklungen» aufgeführten Software E.___-Cloud um ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm i.S.v. Art. 2 Abs. 3 URG handle, deren Entwicklungskosten von der E.___-Group AG als immaterielle Anlage bilanziert worden sei. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der ersten Instanz handle es sich bei den aktivierten Entwicklungskosten der Software E.___-Cloud weder um originären noch um derivativen Goodwill. Doch selbst unter der unzutreffenden Annahme, die Software E.___-Cloud sei Goodwill, wäre die Bilanzierung aufgrund der originären Herkunft, d.h. der Schaffung des Mehrwerts in der E.___-Group AG unzulässig.\n4.1.2 Das Amtsgericht hat bezüglich der Software E.___-Cloud ausgeführt, diese Software sei tatsächlich in der Bilanz der C.___ AG aufgenommen worden. Sie sei in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 mit einem Fortführungswert von CHF 205‘000.00, jedoch mit einem Liquidationswert von CHF 0.00 aufgeführt worden. Der Beklagte wende ein, E.___-Cloud sei eine kostenlose Software und könne auf verschiedenen Plattformen kostenlos heruntergeladen werden. Ausser reinen Urheberrechten bestünden keine Rechte an dieser Software. Urheber könnten gemäss Art. 6 URG nur natürliche Personen sein. Die C.___ AG sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Urheberin dieser Software gewesen. Zudem hätten die Urheberrechte an der E.___-Cloud keinen kommerziellen Wert, da die Software eben gratis verwendet, d.h. benutzt und weiterentwickelt werden könne. Daher hätte sich im Konkursverfahren überhaupt niemand finden lassen, der bereit gewesen wäre, für die E.___-Cloud auch nur einen einzigen Franken zu bezahlen. Das schweizerische Urheberrecht folge der dualistischen Theorie, welche das Urheberrecht in vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Teilrechte unterteile. Gemäss Art. 16 Abs. 1 URG seien Urheberrechte übertragbar und vererblich. Die Möglichkeit, Urheberrechte zu übertragen, betreffe jedoch nur die vermögensrechtlichen Urheberrechtsansprüche. Die das Urheberrecht erwerbende juristische oder natürliche Person, werde aber nicht selbst Urheber, sondern erwerbe lediglich die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Ausschliesslichkeitsrechte von Art. 9 ff. URG (Josef Gellis, Softwarelizenz: Die Stellung des Lizenznehmers bei Veräusserung des Schutzrechts durch den Lizenzgeber oder bei dessen Konkurs, sic! 2005 S. 439, 440). Im Konkurs einer Gesellschaft könne eine von ihr entwickelte Software grundsätzlich verwertet werden. Der Beklagte wende weiter ein, dass die E.___-Cloud eine Open Source-Software sei, die auf verschiedenen Plattformen von jedem unentgeltlich heruntergeladen werden könne. Deshalb habe sie keinen kommerziellen Wert. Es hätte sich niemand finden lassen, der bereit gewesen wäre, nur einen Franken Kaufpreis für diese zu bezahlen."}