{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\nII.\n1. Das Amtsgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, seit dem Erwerb der Gesellschaft im November 2006 habe der Beklagte B.___ zu jedem Zeitpunkt durch Mehrheitsanteile die Kontrolle über die E.___-Group AG bzw. C.___ AG bis zu deren Konkurs gehabt. Die wirtschaftliche Identität als erste Voraussetzung im Sinne der Durchgriffshaftung zwischen dem Beklagten und der C.___ AG sei daher als gegeben zu erachten. Die Klägerin, die A.___ GmbH habe aber nicht beweisen können, dass die von ihr beanstandeten Handlungen des Beklagten je für sich einzeln und auch im Gesamtzusammenhang mit den verschiedenen Unternehmen der E.___-Group tatsächlich rechtsmissbräuchlich im Sinne der Durchgriffshaftung erfolgt seien. Die aktenmässig erstellten oder in der Parteibefragung zugestandenen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beklagten würden weder für sich alleine genommen noch gemeinsam ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten nachzuweisen vermögen. Der verlangte Durchgriff durch die E.___-Group AG bzw. die C.___ AG auf den Beklagten als Privatperson scheitere somit an dieser zweiten Voraussetzung, der Rechtsmissbräuchlichkeit.\n2.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittel-instanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor-instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.2 In den Ziffern 3.1 bis 3.3 ihrer Berufungsbegründung fasst die Berufungsklägerin, den ihrer Meinung nach unbestrittenen Sachverhalt zusammen, ohne sich dabei mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinander zu setzen. In Ziffer 3.4 erklärt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Alternativität von Rechtsmissbrauch und Schädigung Dritter ausser Acht gelassen. Die von der Vorinstanz zitierten Autoren Martin Monsch und Hans Caspar von der Crone hätten in ihrer Besprechung des Entscheids des Bundesgerichts 5A_330/2012 vom 17. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass es für einen Durchgriff eines Rechtsmissbrauchs «oder» einer offenbaren Schädigung von legitimen Interessen Dritter bedürfe. Diese allgemeinen und nicht auf eine konkrete Würdigung des vorinstanzlichen Urteils bezogenen Ausführungen der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 bis 3.4 ist deshalb nicht weiter einzugehen.\n3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen habe sie mit ihren mündlichen und schriftlichen Darlegungen sowie den ins Recht gelegten Beweismitteln einlässlich nachgewiesen, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit aus zahlreichen einzelnen im zeitlichen Ablauf aufeinander abgestimmten Handlungen ergeben habe, d.h. die C.___ AG vom Beklagten treuwidrig zu ihrem Schaden und zum Schaden anderer Gläubiger verwendet worden sei. Bezüglich der desolaten finanziellen Situation der E.___-Group AG (C.___ AG) sei zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte kurz nach der Konkurseröffnung vor dem Konkursamt Arlesheim eingestanden habe, dass die Konkursitin bereits zu Beginn des Jahres 2011 zum Sanierungsfall geworden sei. Die Vorinstanz habe die rechtliche Tragweite der Bilanzen der E.___-Group AG/C.___ AG verkannt. Wie bereits in der Klage (dort Ziffer 3.11) dargelegt, seien die Sanierungskonzepte des Berufungsbeklagten fehlgeschlagen. Auch die Geschäftsräumlichkeiten der E.___ Group AG in [Ort Y] habe der Berufungsbeklagte aufgegeben, weshalb die C.___ AG das Domizil eingebüsst habe und so von den Behörden und Gläubigern gar nicht mehr angegangen werden konnte. Wie bereits unter Ziffer 3.10 der Klage dargelegt, sei erstellt, dass der Berufungsbeklagte im Verlaufe des Jahres 2012 den wegen mangelnder Zielerreichung entlassenen P.___ in der E.___-Group [Ort S] GmbH als Geschäftsführer eingesetzt habe, nachdem die C.___ AG im Konkurs gewesen sei und die Arbeitslosenversicherung Leistungen für P.___ erbracht habe."}