{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-52_2016-09-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50d31d9cd8d3de2332a95797b01b0d12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderungen (Durchgriffshaftung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:50", "Checksum": "a3d0b221e4e086d33e94467144fe6919", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.09.2016 ZKBER.2015.52\nRegeste:\nForderungen (Durchgriffshaftung)\n\n\n6.1 Mit Schlichtungsbegehren vom 23. März 2012 gelangte die A.___ GmbH ans Richteramt Solothurn-Lebern und forderte von B.___ einen Betrag von CHF 59‘828.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2010. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch stellte der Amtsgerichtsstatthalter am 15. Mai 2012 die Klagebewilligung aus.\n6.2 Am 13. September 2012 reichte die A.___ GmbH beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen B.___ ein. Auf Antrag von B.___ musste die A.___ GmbH eine verbesserte Klage einreichen. Diese traf am 14. Dezember 2012 beim Gericht ein. Die A.___ GmbH beantragte, B.___ sei zu verurteilen, der A.___ GmbH den Betrag von CHF 66‘325.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2010 auf dem Betrag von CHF 59‘828.00 zu bezahlen. Im Weitern sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts für Schadenersatz handle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 28. Februar 2013 beantragte B.___ die vollständige Klageabweisung. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte B.___, es sei vorab die Passivlegitimation gemäss Art. 125 lit. a ZPO zu beurteilen. Mit Verfügung vom 18. April 2013 bewilligte der Amtsgerichtspräsident den Antrag auf Beschränkung des Verfahrens vorerst auf die Frage der Passivlegitimation von B.___ (Durchgriffshaftung). Am 17. und 18. September 2014 fanden separate Zeugeneinvernahmen von M.___ und P.___ statt. An der zweiten Hauptverhandlung vom 29. April 2015 (eine erste Hauptverhandlung hatte am 11. September 2013 stattgefunden, war aber vertagt und ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet worden) wurden O.___ und R.___ für die A.___ GmbH sowie B.___ befragt. Das Amtsgericht fällte daraufhin folgendes Urteil:\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Klägerin hat der (recte: dem) Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 36‘871.20 (inkl. Auslagen von CHF 467.00 und 8 % MWST auf CHF 31‘140.00) zu bezahlen.\n3. Die Gerichtskosten (inklusive die Kosten des Schlichtungsverfahrens SLZSV.2012.55 von CHF 500.00) von CHF 13‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Klägerin von CHF 12‘500.00 und des Beklagten von CHF 500.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten den Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.\n7.1 Frist- und formgerecht erhob die A.___ GmbH Berufung gegen das Urteil vom 29. April 2015. Sie stellt den Antrag, B.___ sei zu verurteilen, der A.___ GmbH den Betrag von CHF 66‘325.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2010 auf dem Betrag von CHF 59‘828.00 zu bezahlen. Es sei im Weitern davon gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts für Schadenersatz handle. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n7.2 B.___ stellt in seiner Berufungsantwort den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.___ stellt im Weitern diverse Verfahrensanträge, indem er verlangt, der Prozessstoff sei auf die Frage der Passivlegitimation zu beschränken; eventualiter, für den Fall, dass die Passivlegitimation bejaht werden sollte, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter, für den Fall, dass die Passivlegitimation bejaht werden sollte, sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und Sachverhaltsergänzungen anzusetzen; eventualiter, für den Fall, dass auf den Verfahrensantrag betr. Verfahrensbeschränkung nicht eingetreten oder derselbe abgewiesen werden sollte, sei ihm eine Nachfrist zur Ergänzung des Sachverhalts der Berufungsantwort zu gewähren.\n8. Die A.___ GmbH hat im Berufungsverfahren die Erfolgsrechnung der E.___-Group AG pro 2009/Vorjahr als neue Urkunde eingereicht (Beilage 4). Diese Urkunde ist im Berufungsverfahren unbeachtlich, hätte sie doch bereits vor erster Instanz vorgebracht werden können. Die A.___ GmbH erklärt zudem mit keinem Wort, weshalb sie die Urkunde erst im Berufungsverfahren einreicht (Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beide Parteien stellen den Antrag, es sei (nochmals) eine Parteibefragung durchzuführen. Die Parteien wurden durch das Amtsgericht ausführlich befragt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich dargetan, welche Erkenntnisse aus einer erneuten Befragung der Parteien gewonnen werden könnten. Über die Berufung kann demnach gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}