Die vom Gerichtspräsidenten angewandte zweistufige Methode ist deshalb vorliegend für die Berechnung der Alimente durchaus geeignet. Sie steht entgegen der Rüge des Berufungsklägers einer Verwirklichung des Grundsatzes, dass die bisherige Lebensführung die obere Grenze des gebührenden Unterhalts darstellt, nicht entgegen. Dessen Kritik an der Berechnungsmethode des Amtsgerichtspräsidenten ist daher unbegründet. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. September 2015 (ZKBER.2015.51)