Ebenso ist es bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2. S. 338 f.). 2.3