Den Anteil der Ehefrau am Bonus regelte er in Ziffer 8 des Urteils. Der Berufungskläger wendet zunächst im Wesentlichen ein, in sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe das Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden. Der tatsächlich gelebte Lebensstandard sei mittels der einstufig konkreten Methode durch Addition der einzelnen Budgetposten zu ermitteln und von der Unterhaltsberechtigten zu belegen. Die vorinstanzliche Berechnungsmethode sei untauglich und führe zu einer finanziellen Besserstellung der Ehefrau im Vergleich zur bisherigen Lebensführung.