Demnach sei das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf beider Ehegatten sowie des unmündigen Sohnes gegenüberzustellen und ein sich ergebender Überschuss aufzuteilen. Der Unterhaltsberechnung legte der Amtsgerichtspräsident sodann das voraussichtliche Einkommen des Ehemannes im Jahr 2015 (ohne Bonus) zugrunde (CHF 230‘244.00, minus Kinder- und Ausbildungszulagen von 12 x CHF 495.00, was CHF 18‘692.00 pro Monat ergibt). Die konkrete Ermittlung des Bedarfs der Parteien hielt er in einem Berechnungsblatt fest. Den Anteil der Ehefrau am Bonus regelte er in Ziffer 8 des Urteils.