Art. 173 ZGB. Für die Berechnung der Alimente kommt auch bei sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht zwingend die einstufig konkrete Methode zur Anwendung. Haben die Parteien während des Zusammenlebens sämtliche Einkünfte verbraucht und nichts gespart, ist auch die zweistufige Methode geeignet. Sachverhalt: Zwischen den Parteien war ein Eheschutzverfahren anhängig. Bei der Berechnung der Alimente wandte der Gerichtspräsident die zweistufige Methode an. Dagegen setzte sich der Ehemann in seiner Berufung ans Obergericht zur Wehr. Das Obergericht wies die Berufung in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen: