Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in diesem Punkt begründet. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Ehemann zu Unrecht auch für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, das heisst vor dem 8. Dezember 2014, vorsorglich Alimente zu bezahlen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 2015 (ZKBER.2015.2)