Sie sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende Zahlungen des Ehemannes angewiesen. Zwar werden sie von der Sozialhilfe unterstützt. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Sozialhilfe aber vor. Und die Sozialbehörden verlangen in der Regel, dass Unterhaltsansprüche von den betreffenden Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Die Sozialbehörde rechnet sodann die Alimentenzahlungen an ihre Leistungen an. Unterlässt die unterhaltsberechtigte Person die Geltendmachung von Alimenten, droht ihr eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.