Der Amtsgerichtspräsident schlug vor, das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend hielt er in Ziffer 7 der Verfügung vom 8. Dezember 2014 fest, die Parteien würden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorgeladen. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich erfüllt: Die Ehefrau und Kinder haben einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, was der Ehemann ja auch gar nicht bestreitet. Sie sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende Zahlungen des Ehemannes angewiesen.