Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen. 3.2 Vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Amtsgerichtspräsident schlug vor, das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen.