In der Praxis kann durchaus ein Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig ist. Aufgrund von in diesem Zusammenhang erforderlichen Abklärungen und der dafür benötigten Zeit kann es nötig sein, bereits vor dem abschliessenden Entscheid vorsorgliche oder sogar superprovisorische Massnahmen zu treffen. Solche vorsorglichen Massnahmen finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 261 ff. Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen.