Aus den Erwägungen: 3.1 Die angefochtene Verfügung beinhaltet nicht einen abschliessenden Eheschutzentscheid, sondern vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage auch kürzlich wieder offen gelassen und die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich bezeichnet (Verfügung des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5). In der Praxis kann durchaus ein Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.