Anlässlich der Verhandlung schlug der Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde. In der Folge verpflichtete er den Ehemann vorsorglich, der Ehefrau rückwirkend für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Ehemann focht unter anderem an, dass er rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. Das Obergericht hiess die Berufung in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 3.1