Art. 261 ZPO. Im Eheschutzverfahren sind vorsorgliche Massnahmen zulässig. Wenn die Ehefrau und Kinder bis anhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurden, sind nicht wiedergutzumachende Nachteile nur in der Zukunft möglich. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge können mit einer vorsorglichen Massnahme daher nicht verfügt werden. Sachverhalt: Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Verhandlung schlug der Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde.