Erwägungen über frühere Lieferungen ohne unterzeichneten Lieferschein und über die Qualität früherer Arbeiten der Klägerin oder der Leuchten selbst erübrigen sich bei dieser Sachlage, zumal diese Behauptungen von den Parteien gar nicht vor dem Schluss des Beweisverfahrens in den Prozess eingebracht worden sind. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2015 (ZKBER.2015.29)