Zum Beweisthema, ob geliefert worden ist oder nicht, trägt der behauptete Rückzug ohnehin kaum etwas bei. Im Gegenteil lässt sich angesichts des Verhaltens des Beklagten das Beweisergebnis, dass die 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert worden sind, zwangslos aus den Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Urkunden ziehen. Erwägungen über frühere Lieferungen ohne unterzeichneten Lieferschein und über die Qualität früherer Arbeiten der Klägerin oder der Leuchten selbst erübrigen sich bei dieser Sachlage, zumal diese Behauptungen von den Parteien gar nicht vor dem Schluss des Beweisverfahrens in den Prozess eingebracht worden sind.