Auch die Behauptung, der Auftrag für die Beleuchtung sei bereits vor längerer Zeit zurückgezogen worden, taucht erst im Schreiben seines Vertreters vom 18. Dezember 2012 auf. Dass ein Rechtsvertreter diese Position einnimmt, ist im Hinblick auf die Beweislast nachvollziehbar, macht sie aber vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst nie einen Rückzug behauptet hat, nicht glaubwürdiger. Zum Beweisthema, ob geliefert worden ist oder nicht, trägt der behauptete Rückzug ohnehin kaum etwas bei.