Die Fotos und die Ausdrucke der Handykommunikation können nicht eindeutig dem vorliegenden Fall zugeordnet werden. Dennoch ergeben die Urkunden zusammen eine schlüssige Indizienkette – mit stärkeren und schwächeren Gliedern. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte keine Urkunden vorgelegt hat, die gegen den indizierten Sachverhalt sprechen. Entscheidend ist aber, dass er die Lieferung der Leuchten vor Schluss des Beweisverfahrens gar nie bestritten hat, auch nicht vorprozessual. Auch die Behauptung, der Auftrag für die Beleuchtung sei bereits vor längerer Zeit zurückgezogen worden, taucht erst im Schreiben seines Vertreters vom 18. Dezember 2012 auf.