Wie es dazu gekommen ist und wie sich die Parteien anschliessend verhalten haben, ergibt sich aus den Urkunden. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist damit genüge getan. 5.4 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob der Beweis der Lieferung erbracht ist. Ohnehin wird mit der Berufung allein die Feststellung dieses Sachverhaltselementes angefochten. Es ist mit den Worten des Beklagten in der Berufung die entscheidende Sachverhaltsfrage. Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Urkunden in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge stehen. Die Urkunden stammen überdies von verschiedenen Absendern, sind also nicht alle von der Klägerin selbst produziert.