Die eingereichten Urkunden stehen in Einklang mit den Vorbringen der Klägerin und ergänzen sich zwanglos zu einer vollständigen Darstellung eines Sachverhaltes, aufgrund dessen die beantragten Rechtsfolgen beurteilt werden können. Die (wenigen) Behauptungen der Klägerin gliedern sich nahtlos in den Ablauf ein, der sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt und der einem plausiblen Lebensvorgang entspricht. Die wesentlichste Behauptung, dass 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert wurden, dieser aber nicht bezahlt hat, wurde in der Klage vorgetragen. Wie es dazu gekommen ist und wie sich die Parteien anschliessend verhalten haben, ergibt sich aus den Urkunden.