Der Beklagte habe in der Folge die Zahlungsfristen verzögert und schlussendlich die Zahlung in Bezug auf die Gartenleuchten unbegründet verweigert. Zum Beleg dieser Sachdarstellung hat die Klägerin verschiedene Urkunden vorgelegt: - eine Auftragsbestätigung vom 17. Februar 2012 (Klagebeilage 4) - eine von ihr ausgestellte Rechnung für eine 50 Teilzahlung vom 3. Mai 2012 (Klagebeilage 5) - ein von ihr ausgestellter Lieferschein vom 15. Mai 2015 (Klagebeilage 6) - einen Ausdruck einer Kommunikation per Natel vom 16. und 18. Juli 2012 (Klagebeilage 7).