Die Klage vom 29. Oktober 2014 enthält die folgenden Behauptungen: Die Klägerin bzw. die E. GmbH (im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von der Klägerin gesprochen) habe 30 Bodenleuchten mit zusätzlichem Kleinmaterial im Wert von CHF 32‘700.00 an die Adresse des Beklagten geliefert. Der Beklagte habe in der Folge die Zahlungsfristen verzögert und schlussendlich die Zahlung in Bezug auf die Gartenleuchten unbegründet verweigert.