Zu den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Behauptungen hat das Bundesgericht ausgeführt, es ergebe sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, inwieweit die Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren seien. Eine Tatsachenbehauptung habe nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genüge, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet würden.